LAG Niedersachsen - Beschluss vom 10.04.2026
13 Ta 29/26
Normen:
ZPO § 98 S. 2;
Fundstellen:
NZA 2026, 776
NZA-RR 2026, 324
Vorinstanzen:
ArbG Lingen, vom 27.01.2026 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 552/24

Gebührenwegfall durch Beendigung des Verfahrens durch gerichtlichen Vergleich

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 10.04.2026 - Aktenzeichen 13 Ta 29/26

DRsp Nr. 2026/4780

Gebührenwegfall durch Beendigung des Verfahrens durch gerichtlichen Vergleich

In Verfahren vor den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit entfällt nach Satz 1 der Vorbemerkung 8 des Kostenverzeichnisses zum GKG die in dem betreffenden Rechtszug angefallene Gebühr auch dann, wenn dem Vergleich über den (gesamten) Gegenstand des Verfahrens ein streitiges, aber noch nicht rechtskräftiges Urteil vorangegangen ist, das den Parteien bereits in vollständig abgefasster Form zugestellt worden ist.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Lingen vom 27.01.2026 (1 Ca 552/24) wie folgt abgeändert:

Eine Gebühr nach Nr. 8210 der Anlage 1 zum GKG ist nicht zu erheben.

Normenkette:

ZPO § 98 S. 2;

Gründe

I.

Das Arbeitsgericht verkündete ein klagestattgebendes Urteil, mit welchem es der Beklagten die Kosten des Verfahrens auferlegte. Das vollständig abgefasste Urteil wurde der Klägerin am 30. und der Beklagten am 31.07.2025 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 31.07.2025 unterbreitete die Beklagte einen Vergleichsvorschlag, welchem die Klägerin zustimmte. Der Vergleich, dessen Zustandekommen und Inhalt durch das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 12.08.2025 (Bl. 643 d. A.) festgestellt wurden, enthält keine Kostenregelung. In Ziffer 5 heißt es zudem:

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