Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Lingen vom 27.01.2026 (
Eine Gebühr nach Nr. 8210 der Anlage 1 zum GKG ist nicht zu erheben.
I.
Das Arbeitsgericht verkündete ein klagestattgebendes Urteil, mit welchem es der Beklagten die Kosten des Verfahrens auferlegte. Das vollständig abgefasste Urteil wurde der Klägerin am 30. und der Beklagten am 31.07.2025 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 31.07.2025 unterbreitete die Beklagte einen Vergleichsvorschlag, welchem die Klägerin zustimmte. Der Vergleich, dessen Zustandekommen und Inhalt durch das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 12.08.2025 (Bl. 643 d. A.) festgestellt wurden, enthält keine Kostenregelung. In Ziffer 5 heißt es zudem:
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