AnwGH Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.06.2025
2 AGH 3/25
Normen:
BRAO § 56 Abs. 1; BRAO § 57 Abs. 1; BRAO § 57 Abs. 2;

Gegenstandslosigkeit des Antrags auf richterliche Entscheidung wegen Erledigung der Androhung von Zwangsmitteln durch Zweckerreichung aufgrund nacchträglicher Erfüllung eines Auskunftverlangens

AnwGH Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.06.2025 - Aktenzeichen 2 AGH 3/25

DRsp Nr. 2025/14364

Gegenstandslosigkeit des Antrags auf richterliche Entscheidung wegen Erledigung der Androhung von Zwangsmitteln durch Zweckerreichung aufgrund nacchträglicher Erfüllung eines Auskunftverlangens

Durch die nachträgliche Erfüllung eines Auskunftsverlangens ist Erledigung der Androhung wegen Zweckerreichung eingetreten. Durch die Aufhebung eines Bescheides gibt der Antragsgegner zu verstehen, dass die geforderte Mitwirkung des Antragstellers nunmehr erbracht wurde, sodass der Zweck der Zwangsgeldandrohung erreicht ist. Das hat zur Folge, dass sich der Bescheid erledigt hat.

Tenor

1. Das Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 19.12.2024 ist gegenstandslos, nachdem die Antragsgegnerin den Zwangsbescheid aufgehoben hat.

2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

3. Der Gegenstandswert wird auf 1.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 56 Abs. 1; BRAO § 57 Abs. 1; BRAO § 57 Abs. 2;

Gründe

I.