1. Das Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 19.12.2024 ist gegenstandslos, nachdem die Antragsgegnerin den Zwangsbescheid aufgehoben hat.
2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
3. Der Gegenstandswert wird auf 1.000,00 € festgesetzt.
I.
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