VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 16.09.2025
2 S 824/25
Normen:
BAföG § 13; RVG § 33;
Vorinstanzen:
VG Sigmaringen, vom 15.04.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 861/25

Gegenstandswert einer Klage auf Verpflichtung zur Leistung von Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.09.2025 - Aktenzeichen 2 S 824/25

DRsp Nr. 2025/11835

Gegenstandswert einer Klage auf Verpflichtung zur Leistung von Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe

Unter dem gesetzlichen Bedarfssatz im Sinne der Nr. 7.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013/2025 ist der Gesamtbetrag zu verstehen, der sich unter Berücksichtigung der Angaben im BAföG -Antrag aus den in §§ 12 bis 14b BAföG geregelten gesetzlichen Pauschalsätzen ergibt. Hierunter fallen also nicht nur die pauschalierten gesetzlichen Bedarfssätze nach § 12 BAföG (Bedarf für Schüler) und § 13 BAföG (Bedarf für Studierende) in Form einer Grundpauschale nach Absatz 1 und einer Unterkunftspauschale nach Absatz 2. Umfasst sind vielmehr auch die in §§ 12 bis 14b BAföG als gesetzliche Pauschale geregelten Beträge, die der Grundpauschale und der Unterkunftspauschale zur Bemessung des Gesamtbedarfs hinzuzurechnen sind.

Tenor

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird d er Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 15. April 2025 - 14 K 861/25 - geändert.

Der Gegenstandswert wird auf 8.920,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

BAföG § 13; RVG § 33;

Gründe

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