Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 9. Februar 2022 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Über die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 9. Februar 2022, mit dem ihr Antrag abgelehnt worden ist, den Gegenstandswert für ihre anwaltliche Tätigkeit im erstinstanzlichen Verfahren auf 70.243.000 Euro festzusetzen, entscheidet der Senat ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter, nachdem die Einzelrichterin das Verfahren dem Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache übertragen hat (§ 33 Abs. 8 Satz 2 und 3 RVG).
Die von den Prozessbevollmächtigten der Beklagten im eigenen Namen erhobene Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (vgl. § 33 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 RVG), jedoch nicht begründet.
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