OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.09.2025
16 E 187/22
Normen:
RVG § 22 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
DÖV 2026, 100
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 09.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1984/19

Gegenstandswert für anwaltliche Tätigkeit im erstinstanzlichen Verfahren bei Tätigwerden für mehrere Auftraggeber

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.09.2025 - Aktenzeichen 16 E 187/22

DRsp Nr. 2025/12284

Gegenstandswert für anwaltliche Tätigkeit im erstinstanzlichen Verfahren bei Tätigwerden für mehrere Auftraggeber

22 Abs. 2 Satz 2 RVG gilt nur für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts, der selbst mehrere Auftraggeber hat, nicht aber auch für die Tätigkeit des Rechtsanwalts der Gegenseite, wenn dieser nur von einer Person beauftragt wurde.

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 9. Februar 2022 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 22 Abs. 2 S. 2;

Gründe

Über die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 9. Februar 2022, mit dem ihr Antrag abgelehnt worden ist, den Gegenstandswert für ihre anwaltliche Tätigkeit im erstinstanzlichen Verfahren auf 70.243.000 Euro festzusetzen, entscheidet der Senat ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter, nachdem die Einzelrichterin das Verfahren dem Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache übertragen hat (§ 33 Abs. 8 Satz 2 und 3 RVG).

Die von den Prozessbevollmächtigten der Beklagten im eigenen Namen erhobene Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (vgl. § 33 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 RVG), jedoch nicht begründet.