AG Aschaffenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 873/24
Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit in einem erstinstanzlichen Ordnungsgeldverfahren wegen Verstoßes gegen eine Umgangsregelung
OLG Bamberg, Beschluss vom 01.09.2025 - Aktenzeichen 2 WF 104/25 e
DRsp Nr. 2025/10958
Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit in einem erstinstanzlichen Ordnungsgeldverfahren wegen Verstoßes gegen eine Umgangsregelung
1. Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit in einem erstinstanzlichen Ordnungsgeldverfahren wegen Verstoßes gegen eine Umgangsregelung richtet sich nach § 25 Abs. 1 Nr. 3RVG. Er entspricht dem Wert, den die zu erwirkende Handlung, Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat und damit in der Regel dem Wert der Hauptsache.2. Eine Beschränkung des Wertes auf einen Bruchteil des Wertes der Hauptsache aufgrund des gegenüber dem Hauptsacheverfahren geringeren Interesses an einer Vollstreckung hat nicht zu erfolgen, da dieses bereits in den geringeren Gebühren nach Nr. 3309 bis 3312 VV- RVG berücksichtigt ist.3. Vorstehendes gilt auch für ein Beschwerdeverfahren gegen die zurückweisende Entscheidung über einen Ordnungsmittelantrag.4. Führt aber der Schuldner Beschwerde gegen das gegen ihn festgesetzte Ordnungsgeld bestimmt sich die Geschäftsgebühr für die anwaltliche Tätigkeit im Beschwerdeverfahren sowohl auf Seiten des Schuldners als auch des Gläubigers nach § 23 Abs. 2, 3 S. 2 RVG nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers. Maßgeblich ist hier die Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes.
Tenor
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Kanzleitrainer Online" abrufen.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.