LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 20.11.2025
12 Ta 718/25
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
NZA-RR 2026, 43
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 30.09.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 21 BV 46/25

Gegenstandswert im Arbeitsgerichtsverfahren

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 20.11.2025 - Aktenzeichen 12 Ta 718/25

DRsp Nr. 2025/15031

Gegenstandswert im Arbeitsgerichtsverfahren

Sollte die Versetzung eines Arbeitnehmers - hier wegen eines feststehenden Beendigungsdatums - für die Dauer von lediglich drei Monaten erfolgen, ist hinsichtlich der Bemessung des entsprechenden Zustimmungsersetzungsantrags eine Reduzierung des Ausgangswerts nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG um die Hälfte angemessen und geboten.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 vom 14. Oktober 2025 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 30. September 2025 - 21 BV 46/25 - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen abgeändert:

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG wird für das Verfahren auf 3.750,- EUR festgesetzt.

Von der Verhängung einer Beschwerdegebühr wird abgesehen.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 S. 2;

Gründe

I.

Hintergrund des Ausgangsverfahrens ist die Versetzung des Mitarbeiters A zum 1. Februar 2025. Im Zeitpunkt der Antragstellung auf Zustimmung am 30. Januar 2025 war bekannt, dass der Mitarbeiter zum 30. April 2025 aus dem Unternehmen ausscheidet.