Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 vom 14. Oktober 2025 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 30. September 2025 -
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG wird für das Verfahren auf 3.750,- EUR festgesetzt.
Von der Verhängung einer Beschwerdegebühr wird abgesehen.
I.
Hintergrund des Ausgangsverfahrens ist die Versetzung des Mitarbeiters A zum 1. Februar 2025. Im Zeitpunkt der Antragstellung auf Zustimmung am 30. Januar 2025 war bekannt, dass der Mitarbeiter zum 30. April 2025 aus dem Unternehmen ausscheidet.
|
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|