VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 28.02.2025
A 13 S 959/24
Normen:
VwGO § 173 S. 1;
Fundstellen:
NJW 2025, 1283
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 21.05.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 477/24

Terminsverlegung aufgrund einer Urlaubsabwesenheit des Prozessvertreters in einem Verfahren wegen der Zulassung der Berufung in einem asylrechtlichen Verfahren

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.02.2025 - Aktenzeichen A 13 S 959/24

DRsp Nr. 2025/2873

Terminsverlegung aufgrund einer Urlaubsabwesenheit des Prozessvertreters in einem Verfahren wegen der Zulassung der Berufung in einem asylrechtlichen Verfahren

1. Die Verhinderung eines Prozessbevollmächtigten infolge eines zum Zeitpunkt der Ladung bereits gebuchten Urlaubs ist bei einem Einzelanwalt regelmäßig ein erheblicher Verlegungsgrund im Sinn des § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 2. Die Verpflichtung zur Bestellung einer Vertretung nach § 53 BRAO für eine überschaubare Urlaubsabwesenheit steht dem Vorliegen eines erheblichen Grunds im Sinn des § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO grundsätzlich nicht entgegen.

Tenor

Auf den Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. Mai 2024 - A 1 K 477/24 - zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung über die Berufung vorbehalten.

Normenkette:

VwGO § 173 S. 1;

Gründe

Der fristgerecht gestellte und begründete Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21.05.2024 hat mit Blick auf den geltend gemachten Verfahrensmangel (§ Abs. Nr. ) Erfolg. Ob zudem die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung wegen der von dem Kläger ebenfalls geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (vgl. § Abs. Nr. ) gegeben sind, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen.