VG Freiburg - Urteil vom 17.12.2024
8 K 3265/23
Normen:
StBerG § 32; StBerG § 33; StBerG § 57 Abs. 2; StBerG § 57 Abs. 3; GwG § 2 Abs. 1; GwG § 43;

Geldwäschegesetz; Steuerberater

VG Freiburg, Urteil vom 17.12.2024 - Aktenzeichen 8 K 3265/23

DRsp Nr. 2025/4609

Geldwäschegesetz; Steuerberater

Für die vereinbaren Tätigkeiten eines Steuerberaters im Sinne von § 57 Abs. 3 StBerG besteht keine Verpflichtung nach dem Geldwäschegesetz.

Tenor

Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.

Der Bescheid der Steuerberaterkammer Südbaden vom 12.10.2023 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Normenkette:

StBerG § 32; StBerG § 33; StBerG § 57 Abs. 2; StBerG § 57 Abs. 3; GwG § 2 Abs. 1; GwG § 43;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger als Steuerberater für den Leistungsbereich der "vereinbaren Tätigkeiten" den Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz (GwG) unterliegt.

Der Kläger ist Rechtsanwalt und Steuerberater. Er betreibt zusammen mit einer Rechtsanwältin die Partnerschaft "x Rechtsanwälte & Steuerberater PartG mbB" und erbringt dort nach eigenem Vortrag im Wesentlichen unternehmensberatende Leistungen, namentlich die Einrichtung von Früherkennungssystemen im Sinne von § 1 StaRUG und § 91 Abs. 2 AktG, die Einführung von Risikomanagementsystemen und Entscheidungen unter Unsicherheit. Daneben ist der Kläger auch als Autor und Referent sowie in geringem Umfang rechts- und/oder steuerberatend tätig.