Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt
Die Revision wird hinsichtlich des Streitjahres 2011 zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin einen Anspruch auf Vorsteuerabzug hat und ob dieser im Regelbesteuerungsverfahren oder im Vorsteuervergütungsverfahren geltend gemacht werden muss.
Die Klägerin ist eine in Mauritius ansässige Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie betreibt Hotels und Resorts in Mauritius, La Réunion, den Malediven, China, den Vereinigten Arabischen Emiraten und Vietnam. Wegen der Einzelheiten verweist der Senat auf die Website der Klägerin www. ... com.
In Deutschland unterhielt die Klägerin in den Streitjahren in angemieteten, 56 m2 großen Räumlichkeiten in B... ein Verbindungsbüro für die Geschäftsbeziehungen zu deutschen Reiseveranstaltern, in dem durchschnittlich ca. fünf Personen tätig waren. Das Verbindungsbüro wurde von einer Marketingmanagerin geführt, die regelmäßig mit den Kunden Vertragsvereinbarungen aushandelte. Zu den Aufgaben des Verbindungsbüros gehörten insbesondere folgende Leistungen an das Stammhaus der Klägerin:
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