Der Beklagte hatte dem Kläger am 22. September 1999 einen Abrechnungsbescheid über Investitionszulage, Einkommensteuer und Umsatzsteuer für die Jahre 1990 bis 1996 erteilt (§ 218 Abs. 2 Abgabenordnung - AO -). Hiergegen richtete sich der Einspruch vom 23. September 1999. Abgesehen von einem Schreibfehler, der zu einer geringfügigen Änderung führte, erhob der Kläger gegen die Abrechnung keine substantiierten Einwendungen.
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