LAG Nürnberg - Beschluss vom 29.12.2023
4 Ta 101/23
Normen:
RVG § 13; RVG Nr. 3207 VV;
Fundstellen:
BB 2024, 756
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 28.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 266/22

Geltendmachung von anwaltlichen Gebähren im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BAG

LAG Nürnberg, Beschluss vom 29.12.2023 - Aktenzeichen 4 Ta 101/23

DRsp Nr. 2024/4057

Geltendmachung von anwaltlichen Gebähren im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BAG

Gesetzliche Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts sind stets als Zweck entsprechend verursachte Kosten anzusehen. Eine Partei soll sich im Prozess grundsätzlich anwaltlicher Hilfe bedienen können, ohne Kostennachteile befürchten zu müssen. Dies hat u.a. auch zur Folge, dass im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO in der Regel nicht zu prüfen ist, ob die Partei für das Verfahren einen Rechtsanwalt beauftragten durfte und dies objektiv notwendig war.

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des Arbeitsgerichts Würzburg - Kammer Aschaffenburg - vom 28.09.2023, Aktenzeichen 6 Ca 266/22, aufgehoben.

2. Der Rechtspfleger wird angewiesen, einen Kostenfestsetzungsbeschluss nach Maßgabe der nachstehenden Ausführungen zu erlassen.

3. Ihm wird auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

4. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 607,61 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 13; RVG Nr. 3207 VV;

Gründe

I.