OLG Brandenburg - Urteil vom 05.03.2025
11 U 171/24
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 823;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 21.08.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 37/23

Geltendmachung von Deckungs- und Schadensersatzansprüchen aus einer Rechtsschutzversicherung für ein Verfahren im Zusammenhang mit dem Dieselabgasskandal

OLG Brandenburg, Urteil vom 05.03.2025 - Aktenzeichen 11 U 171/24

DRsp Nr. 2025/5609

Geltendmachung von Deckungs- und Schadensersatzansprüchen aus einer Rechtsschutzversicherung für ein Verfahren im Zusammenhang mit dem Dieselabgasskandal

Der Rechtsschutzfall liegt im Erwerb des Fahrzeugs mit einer (vermeintlich) unzulässigen Abschaltvorrichtung. Haftungsbegründend ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung in den sog. Dieselfällen der Abschluss des Kaufvertrags über ein mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenes Fahrzeug. Die Rechtsschutzversicherung ist für einen Rechtsschutzfall nach § 25 Abs. 1 VRB 2014 nicht eintrittspflichtig, wenn dieser vor dem Beginn des Versicherungsschutzes liegt.

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 21.08.2024 verkündete Urteil des Einzelrichters der 13. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 13 O 37/23 - wird zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21.08.2024 verkündete Urteil des Einzelrichters der 13. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 13 O 37/23 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.

III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 16.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31; BGB § 823;

Gründe

I.