FG Düsseldorf - Urteil vom 05.12.2024
8 K 673/22 E
Normen:
EStG § 10 Abs. 1; EStG § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 b;

Geltendmachung von einkommensteuermindernden Beiträgen zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte

FG Düsseldorf, Urteil vom 05.12.2024 - Aktenzeichen 8 K 673/22 E

DRsp Nr. 2025/1831

Geltendmachung von einkommensteuermindernden Beiträgen zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1; EStG § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 b;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt eine Änderung ihres Einkommensteuerbescheids 2018. Sie macht von ihr geleistete Beiträge an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen steuermindernd geltend.

Die Klägerin nahm am 00.00.2018 ihre Tätigkeit als angestellte Rechtsanwältin in einer Kanzlei auf. Am 00.00.2018 erhielt sie ihre Zulassung als Rechtsanwältin und ist seit diesem Tag Mitglied im Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen. Ab diesem Zeitpunkt stellte die Klägerin die Zahlungen an die gesetzliche Rentenversicherung ein. Sie zahlte fortan die Mitgliedsbeiträge an das Versorgungswerk selbst, wobei ihr der Arbeitgeber seinen Anteil zu der berufsständischen Versorgungseinrichtung mit dem Gehalt auszahlte (sogen. "Selbstzahlerin").

Aus der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2018 ergaben sich unter anderem folgende Werte:

Nr. 22a: Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung 362,70 €
Nr. 22b: Arbeitgeberanteil an berufsständische Versorgungseinrichtungen 6.911,45 €
Nr. 23a: Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung 362,70 €