FG Düsseldorf - Urteil vom 05.12.2024
8 K 673/22 E
Normen:
EStG § 10 Abs. 1; EStG § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 b;
Fundstellen:
DStRE 2025, 1392

Geltendmachung von einkommensteuermindernden Beiträgen zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte

FG Düsseldorf, Urteil vom 05.12.2024 - Aktenzeichen 8 K 673/22 E

DRsp Nr. 2025/1831

Geltendmachung von einkommensteuermindernden Beiträgen zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte

Bei der Beurteilung des groben Verschuldens i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO kommt es auf die persönlichen Fähigkeiten und Verhältnisse an. Dabei können insbesondere der individuelle Bildungsstand und die berufliche Erfahrung zu berücksichtigen sein. Die falsche oder unvollständige Beantwortung einer ausdrücklich im Steuererklärungsformular gestellten Frage begründet regelmäßig ein grobes Verschulden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1; EStG § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 b;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt eine Änderung ihres Einkommensteuerbescheids 2018. Sie macht von ihr geleistete Beiträge an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen steuermindernd geltend.