OLG München - Urteil vom 17.07.2023
3 U 2667/22
Normen:
BGB § 426 Abs. 1; Abs. § 1 §tGG § 10; HGB § 150 Abs. 1;
Fundstellen:
GmbHR 2025, 200
Vorinstanzen:
LG München II, vom 07.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 3321/20

Geltendmachung von Mietzinszahlungen für Kanzleiräume im Rahmen eines Gesamtschuldnerausgleichs

OLG München, Urteil vom 17.07.2023 - Aktenzeichen 3 U 2667/22

DRsp Nr. 2024/13748

Geltendmachung von Mietzinszahlungen für Kanzleiräume im Rahmen eines Gesamtschuldnerausgleichs

Tenor

1. Auf die Berufung der Kläger zu 1) und 2) wird das Urteil des Landgerichts München II vom 07.04.2022, Az. 8 O 3321/20, wie folgt abgeändert und auf die Klage der Kläger zu 1) bis 3) hin in Ziffer 1. wie folgt gefasst:

Es wird mit Wirkung für die Kläger zu 1) bis 3) und den Beklagten festgestellt, dass in der Liquidationsschlussbilanz wegen der Beendigung der Partnerschaftsgesellschaft "Rechtsanwälte B1., G. & Partner Partnerschaftsgesellschaft mbB i.L." ein Rechnungsposten in Höhe von € 44.617,66 zuzüglich Zinsen i.H.v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus € 29.931,60 seit dem 07.07.2020 sowie weitere Zinsen i.H.v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus € 14.686,06 seit 29.09.2020 zugunsten der Kläger zu 1) und 2) und zu Lasten des Beklagten für die vom ursprünglichen Kläger für den Beklagten für den Zeitraum März 2020 bis August 2020 geleisteten Mietzahlungen an die Holler-Stiftung zu berücksichtigen ist.

2. Im Übrigen wird die Klage der Kläger zu 1) bis 3) abgewiesen und die Berufung der Kläger zu 1) und 2) zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden gegeneinander aufgehoben.