OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.09.2024
8 A 11134/23.OVG
Normen:
VerpackG § 14; VerpackG § 22; BGB § 164; BGB § 326;
Vorinstanzen:
VG Neustadt a.d.W., vom 23.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1068/22

Geltendmachung von Mitbenutzungengelten der Abfallentsorgungseinrichtungen für die Sammlung von restentleerten Verpackungen aus Papier, Pappe und Karton (PPK)

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.09.2024 - Aktenzeichen 8 A 11134/23.OVG

DRsp Nr. 2024/14916

Geltendmachung von Mitbenutzungengelten der Abfallentsorgungseinrichtungen für die Sammlung von restentleerten Verpackungen aus Papier, Pappe und Karton (PPK)

1. Zur Geltendmachung des Mitbenutzungsentgelts nach § 22 Abs. 4 VerpackG. 2. Zu den Voraussetzungen für die Erteilung einer Abschlussvollmacht für den gemeinsamen Vertreter nach § 22 Abs. 7 Satz 2 VerpackG. 3. Wird die Mitbenutzung der Sammlung nach § 22 Abs. 4 Satz 1 bis 3 VerpackG wirksam eingefordert, so gehören die Regelungen zum Mitbenutzungsentgelt nach § 22 Abs. 4 Satz 4 ff. VerpackG zum Kern der in der Abstimmungsvereinbarung zu regelnden Fragen. 4. Zur Verfassungsmäßigkeit des § 22 Abs. 7 Satz 2 VerpackG. 5. Zur Anwendung der Regelungen über Leistungsstörungen in § 326 BGB im Rahmen eines rückwirkend in Kraft gesetzten öffentlich-rechtlichen Vertrages.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 23. Juni 2023 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VerpackG § 14; VerpackG § 22; BGB § 164; BGB § 326;

Tatbestand