Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 15.09.2023 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Klägerin begehrt die Zustimmung der Beklagten zur Rücknahme eines in einen Rentenantrag umgedeuteten Rehabilitationsantrags.
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