LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.03.2025
L 5 KR 2895/23
Normen:
OEG § 1;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 15.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 KR 3665/21

Geltung der Einschränkung der Dispositionsbefugnis als Opfer einer Gewalttat bei der Aufforderung zur Stellung eines Antrags auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.03.2025 - Aktenzeichen L 5 KR 2895/23

DRsp Nr. 2025/4269

Geltung der Einschränkung der Dispositionsbefugnis als Opfer einer Gewalttat bei der Aufforderung zur Stellung eines Antrags auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

Auch für Opfer einer Gewalttat i.S.d. § 1 OEG gilt die Einschränkung der Dispositionsbefugnis bei der Aufforderung zur Stellung eines Antrags auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 51 Abs. 1 SGB V. Allein die Stellung als Opfer i.S.d. § 1 OEG führt nicht zu einem berechtigten Interesse an einer Rücknahme der Einschränkung der Dispositionsbefugnis.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 15.09.2023 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

OEG § 1;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Zustimmung der Beklagten zur Rücknahme eines in einen Rentenantrag umgedeuteten Rehabilitationsantrags.