KG - Beschluss vom 13.05.2024
22 W 16/24
Normen:
HGB § 6; HGB § 18 Abs. 1; AktG § 3 Abs. 1;
Fundstellen:
AG 2024, 594
GmbHR 2024, 1027
MDR 2024, 1123
Rpfleger 2024, 622
FGPrax 2024, 216

Geltung der Regelung des § 18 Abs. 1 HGB nach § 6 HGB in Verbindung mit § 3 Abs. 1 AktG für die Firmenbildung bei einer AG

KG, Beschluss vom 13.05.2024 - Aktenzeichen 22 W 16/24

DRsp Nr. 2024/13709

Geltung der Regelung des § 18 Abs. 1 HGB nach § 6 HGB in Verbindung mit § 3 Abs. 1 AktG für die Firmenbildung bei einer AG

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

HGB § 6; HGB § 18 Abs. 1; AktG § 3 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligte, eine Aktiengesellschaft, ist seit dem 10. Januar 2008 zunächst im

Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf und seit dem 16. Oktober 2015 im Handelsregister Abteilung B des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen.

Mit einer notariell beglaubigten und in elektronischer Form eingereichten Anmeldung vom 22. Dezember 2023 meldete das einzige Vorstandsmitglied unter Beifügung eines notariell beurkundeten Beschlusses der Hauptversammlung vom gleichen Tag eine Neufassung der Satzung, insbesondere mit Änderungen der Firma, des Gegenstands, des Geschäftsjahres und der Vertretungsbefugnis, an. Der Anmeldung war weiter eine Satzungsneufassung beigefügt. Mit einer Zwischenverfügung vom 13. Februar 2024 beanstandete das Registergericht die neu gewählte Firma "xxxxxxxxxxxxx.de AG" mit dem Hinweis, dass es der Bezeichnung an der nach §§ 18, 30 HGB notwendigen Individualisierung mangele.