BGH - Urteil vom 25.03.2025
II ZR 208/22
Normen:
AktG § 123 Abs. 3; AktG § 123 Abs. 4 S. 5;
Fundstellen:
BB 2025, 770
DB 2025, 932
WM 2025, 623
ZIP 2025, 824
BB 2025, 833
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 18.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 67/20
OLG Stuttgart, vom 16.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 45/21

Geltung der unwiderleglichen Vermutung des § 123 Abs. 4 Satz 5 AktG nur für die in § 123 Abs. 4 AktG genannten Nachweise; Weitgehende Satzungsfreiheit für eine Inhaberaktien ausgebende nicht börsennotierte Aktiengesellschaft auf Grundlage von § 123 Abs. 3 Halbsatz 1 AktG; Ausgestaltung den Nachweises der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts

BGH, Urteil vom 25.03.2025 - Aktenzeichen II ZR 208/22

DRsp Nr. 2025/3555

Geltung der unwiderleglichen Vermutung des § 123 Abs. 4 Satz 5 AktG nur für die in § 123 Abs. 4 AktG genannten Nachweise; Weitgehende Satzungsfreiheit für eine Inhaberaktien ausgebende nicht börsennotierte Aktiengesellschaft auf Grundlage von § 123 Abs. 3 Halbsatz 1 AktG; Ausgestaltung den Nachweises der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts

a) Die unwiderlegliche Vermutung des § 123 Abs. 4 Satz 5 AktG gilt nur für die in § 123 Abs. 4 AktG genannten Nachweise und ist nicht auf davon abweichende Satzungsbestimmungen über die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts anwendbar. b) Für eine Inhaberaktien ausgebende nicht börsennotierte Aktiengesellschaft begründet § 123 Abs. 3 Halbsatz 1 AktG weitgehende Satzungsfreiheit, wie sie den Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts ausgestaltet.

Tenor

Die Revision der Klägerin und des Nebenintervenienten gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. November 2022 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 16. November 2022 wird zurückgewiesen.