AnwGH Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 19.09.2025
1 AGH 23/25
Normen:
VwGO § 55d S. 1, 3, 4; BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; BRAO § 112c Abs. 1 S. 3;

Geltung der Verpflichtung zur Klageeinreichung in elektronischer Form für das Klageverfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen; Widerruf der Zulassung wegen Vermögensverfalls

AnwGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.09.2025 - Aktenzeichen 1 AGH 23/25

DRsp Nr. 2025/13961

Geltung der Verpflichtung zur Klageeinreichung in elektronischer Form für das Klageverfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen; Widerruf der Zulassung wegen Vermögensverfalls

1. Die Verpflichtung zur Klageeinreichung in elektronischer Form nach § 55d VwGO gilt auch für das Klageverfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen (§§ 112a ff. BRAO), bei dem eine anwaltliche Vertretung gem. § 112 c Abs. 1 S. 3 BRAO, § 67 Abs. 4 VwGO vorgeschrieben ist. 2. Zu den Voraussetzungen der vorübergehenden Unmöglichkeit einer elektronischen Übermittlung nach § 55d S. 3 VwGO und eines Antrags auf Widereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO 3. Allein die Einrichtung einer Betreuung steht der Annahme der Geschäfts- und damit Prozessfähigkeit eines Klägers nicht entgegen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 55d S. 1, 3, 4; BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; BRAO § 112c Abs. 1 S. 3;

Tatbestand