BGH - Beschluss vom 19.02.2025
XII ZB 377/24
Normen:
BGB § 204 Abs. 2 S. 1; BGB § 212 Abs. 2; ZPO § 767;
Vorinstanzen:
AG Aachen, vom 16.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 222 F 7/23
OLG Köln, vom 29.04.2024 - Vorinstanzaktenzeichen II-10 UF 71/23

Geltung des erneuten Beginns der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung als nicht eingetreten nach § 212 Abs. 2 BGB; Rechtskräftige Erkärung der Zwangsvollstreckung aus dem zugrundeliegenden Titel nach § 767 ZPO mangels hinreichender Bestimmtheit der Tenorierung für unzulässig; Vollstreckungsabwehrantrag betreffnd den Einwand der Verjährung übergegangener, titulierter Kindesunterhaltsansprüche

BGH, Beschluss vom 19.02.2025 - Aktenzeichen XII ZB 377/24

DRsp Nr. 2025/3914

Geltung des erneuten Beginns der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung als nicht eingetreten nach § 212 Abs. 2 BGB; Rechtskräftige Erkärung der Zwangsvollstreckung aus dem zugrundeliegenden Titel nach § 767 ZPO mangels hinreichender Bestimmtheit der Tenorierung für unzulässig; Vollstreckungsabwehrantrag betreffnd den Einwand der Verjährung übergegangener, titulierter Kindesunterhaltsansprüche

a) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt nach § 212 Abs. 2 BGB als nicht eingetreten, wenn die Zwangsvollstreckung aus dem zugrundeliegenden Titel nach § 767 ZPO mangels hinreichender Bestimmtheit der Tenorierung rechtskräftig für unzulässig erklärt worden ist (Fortführung von BGHZ 122, 287 = NJW 1993, 1847). b) Innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung hat der Gläubiger in analoger Anwendung des § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB die Möglichkeit, durch weitere Maßnahmen zur Rechtsverfolgung den Verjährungseintritt zu verhindern (Fortführung von BGHZ 122, 287 = NJW 1993, 1847).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln vom 29. April 2024 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 204 Abs. 2 S. 1; BGB § 212 Abs. 2; ZPO § 767;

Gründe

I.