Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit sowie die Höhe von Auflagen gem. § 63 Abs. 4 der Abgabenordnung (AO) zur Verwendung der von der Klägerin angesammelten Mittel. Streitig ist insbesondere, ob Ausschüttungen aus Beteiligungen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) vollständig als zeitnah zu verwendende Mittel i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO zu erfassen sind oder ob dies nur für die darin enthaltenen Zinserträge, nicht aber für die Veräußerungsgewinne gilt.
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Die Klägerin ist seit dem Jahr 2000 i.H.v. 2.500.000 € an der Firma Xy-Fonds VII Unternehmensbeteiligungsges. mbH und seit dem Jahre 2005 i.H.v. 2.000.000 € an der Firma Xy-Fonds IX Unternehmensbeteiligungsges. mbH beteiligt. In den streitigen Jahren 2014-2018 sowie 2019 bestanden die Beteiligungen an den Xy-Fonds unverändert fort.
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