FG Hamburg - Urteil vom 13.01.2025
4 K 54/23
Normen:
Pos. 5808 KN; UPos. 5808 1000 KN; Pos. 6002 KN; UPos 6002 9000 KN;

Zolltarifliche Einreihung von aus Maschen bestehenden Gummilitzen als Gewirke in die Position 6002 KN

FG Hamburg, Urteil vom 13.01.2025 - Aktenzeichen 4 K 54/23

DRsp Nr. 2025/4260

Zolltarifliche Einreihung von aus Maschen bestehenden Gummilitzen als Gewirke in die Position 6002 KN

Gummilitzen, die aus Maschen bestehen, sind als Gewirke in die Position 6002 KN einzureihen.

Normenkette:

Pos. 5808 KN; UPos. 5808 1000 KN; Pos. 6002 KN; UPos 6002 9000 KN;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die zolltarifliche Einreihung von sog. Gummilitzen.

Die Klägerin beantragte am 18. November 2022 die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) für sog. Gummilitzen. Dies sind reißfeste aber in der Länge elastische Gummibänder oder "Einziehgummis" zum Nähen und Schneidern. Sie finden z.B. als Hosengummi in Schlafanzügen Verwendung. Die Ware stellt sich als dreiteiliges in einem Polybeutel verpacktes Set dar, wobei jede Gummilitze auf einem Pappaufhänger aufgewickelt ist. Bei den Litzen handelt es sich um Meterware mit unterschiedlichen Breiten von 6 mm, 8 mm und 13 mm. Die Klägerin gab an, dass die Litzen aus einem Flachgeflecht aus synthetischen Chemiefasern bestehen. Sie begehre eine Einreihung in die Unterposition 5808 1000 KN ("Geflechte als Meterware"). Mit dem Antrag wolle sie die vZTA DEBTI-XXX-18-1 vom 24. April 2018 verlängern. Dem Antrag lag ein Warenmuster bei.