OLG Hamm - Urteil vom 05.01.2026
18 U 119/24
Normen:
BGB § 372 S. 2 Alt. 1, 2; BGB § 816 Abs. 2; ZVG § 148 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 23.09.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 74/24

Genehmigung der Auszahlung hinterlegter Mieten an einen Nichtberechtigten durch den Zwangsverwalter; Voraussetzungen der Erfüllungswirkung der Hinterlegung; Beschlagnahme von Mietforderungen i.R.d. Zwangsverwaltung

OLG Hamm, Urteil vom 05.01.2026 - Aktenzeichen 18 U 119/24

DRsp Nr. 2026/904

Genehmigung der Auszahlung hinterlegter Mieten an einen Nichtberechtigten durch den Zwangsverwalter; Voraussetzungen der Erfüllungswirkung der Hinterlegung; Beschlagnahme von Mietforderungen i.R.d. Zwangsverwaltung

1. Die Erfüllungswirkung der Hinterlegung setzt u.a. voraus, dass sich der "wahre" Gläubiger zumindest unter den vom hinterlegenden Gläubiger bezeichneten Gläubigern befindet und als solcher zumindest bestimmbar ist, wofür es auf die objektive Sicht der Hinterlegungsstelle ankommt 2. Der Zwangsverwalter kann die Auszahlung hinterlegter Mieten an einen Nichtberechtigten genehmigen, um ihn sodann auf Wertersatz (§ 816 Abs. 2 BGB) in Anspruch zu nehmen.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 23.9.2024 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert;

der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 22.060,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.3.2024 zu zahlen;

die weitergehende Klage bleibt abgewiesen, die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.