LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.03.2025
L 5 KR 1703/23
Normen:
SGB V § 34 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 Buchst. a);
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 20.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KR 1620/21

Genehmigung einer Therapie mit Cannabisblüten und Erstattung der hierfür bereits entstandenen Kosten eines Versicherten

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.03.2025 - Aktenzeichen L 5 KR 1703/23

DRsp Nr. 2025/4267

Genehmigung einer Therapie mit Cannabisblüten und Erstattung der hierfür bereits entstandenen Kosten eines Versicherten

Die Voraussetzungen für einen Anspruch eines Versicherten auf Medizinal-Cannabis nach § 34 Abs. 6 Satz 1 SGB V bleiben vom Wegfall des Erfordernisses einer vorherigen Genehmigung der vertragsärztlichen Verordnung (§ 45 Abs. 3 der Arzneimittel-Richtlinie) unberührt. Die von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aufgestellten Kriterien für eine begründete Einschätzung des behandelnden Vertragsarztes (zuletzt Urteil vom 20.03.2024 - B 1 KR 24/22 R -, in juris) sind durch das zum 01.04.2024 in Kraft getretene Cannabisgesetz nicht überholt.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 20.03.2023 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 34 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 Buchst. a);

Tatbestand

Im Streit steht die Genehmigung einer Therapie mit Cannabisblüten und die Erstattung hierfür bereits entstandener Kosten.