LSG Hessen - Urteil vom 10.09.2025
L 4 KA 23/24
Normen:
SGB V § 135 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Marburg, vom 31.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 KA 169/21

Genehmigungserteilung zur Erbringung und Abrechnung von Leistungen der interventionellen Radiologie

LSG Hessen, Urteil vom 10.09.2025 - Aktenzeichen L 4 KA 23/24

DRsp Nr. 2025/14652

Genehmigungserteilung zur Erbringung und Abrechnung von Leistungen der interventionellen Radiologie

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 31. Mai 2023 abgeändert.

Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 1. September 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Mai 2021 verpflichtet, die Klägerin zu einem Kolloquium gemäß § 2 i. V. m. § 9 Abs. 5 der Qualitätssicherungsvereinbarung zur interventionellen Radiologie zur Prüfung ihrer Befähigung zur Durchführung von diagnostischen Katheterangiographien und therapeutischen Eingriffen zuzulassen und ihr nach erfolgreicher Teilnahme an dem Kolloquium die Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von interventionellen radiologischen Leistungen nach den EBM GOP 34283 bis 34287 zu erteilen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Klägerin und die Beklagte tragen die Kosten des Klageverfahrens jeweils zur Hälfte, die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 135 Abs. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer Genehmigung zur Erbringung und Abrechnung von Leistungen der interventionellen Radiologie nach den GOP 34283, 34284, 34285, 34286 und 34287 Einheitlicher Bewertungsmaßstab - EBM - (diagnostische Katheterangiographien und therapeutische Eingriffe).