Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 31. Mai 2023 abgeändert.
Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 1. September 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Mai 2021 verpflichtet, die Klägerin zu einem Kolloquium gemäß § 2 i. V. m. § 9 Abs. 5 der Qualitätssicherungsvereinbarung zur interventionellen Radiologie zur Prüfung ihrer Befähigung zur Durchführung von diagnostischen Katheterangiographien und therapeutischen Eingriffen zuzulassen und ihr nach erfolgreicher Teilnahme an dem Kolloquium die Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von interventionellen radiologischen Leistungen nach den EBM
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Klägerin und die Beklagte tragen die Kosten des Klageverfahrens jeweils zur Hälfte, die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer Genehmigung zur Erbringung und Abrechnung von Leistungen der interventionellen Radiologie nach den
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