LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 13.06.2025
L 16 KR 203/22
Normen:
SGB IV § 14 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NZA 2025, 1310
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 16.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 95 KR 267/19

Gerätemiete als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt hinsichtlich der Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 13.06.2025 - Aktenzeichen L 16 KR 203/22

DRsp Nr. 2025/7799

Gerätemiete als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt hinsichtlich der Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung

Zahlt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer neben dem Lohn regelmäßig einen Betrag, der als "Gerätemiete" für bestimmtes Equipment deklariert ist, kann die Höhe dieser Zahlungen sowie ein Missverhältnis zum Wert des Equipments dafür sprechen, dass es sich bei den Zahlungen um Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IV handelt.

Tenor

Die Berufung der Beigeladenen zu 1. gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 16. Februar 2022 wird zurückgewiesen.

Die Beigeladene zu 1. trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren. im Übrigen sind keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 14 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob das von der Beigeladenen zu 1. an den Kläger gezahlte Entgelt, das als "Gerätemiete" bezeichnet wurde, als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zu behandeln ist.

Der Kläger war aufgrund eines am 27. Dezember 2004 geschlossenen Arbeitsvertrags ab dem 1. Januar 2005 als Vollzeitbeschäftigter bei der Beigeladenen zu 1. tätig. Die Vergütung erfolgte nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT). Er war zunächst als Telefonist und Pförtner eingesetzt.