BGH - Beschluss vom 09.10.2024
XII ZB 289/24
Normen:
BGB § 104 Nr. 2; BGB § 1814 Abs. 3 S. 2 Nr. 1; FamFG § 26;
Fundstellen:
FamRZ 2025, 219
MDR 2025, 190
FGPrax 2025, 24
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 14.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 98 XVII 133/23
LG Düsseldorf, vom 28.05.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 86/24

Gerichtliche Aufklärung der Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen im Zeitpunkt der Vollmachterteilung nach § 104 Nr. 2 BGB von Amts wegen; Bestellung eines beruflichen Betreuers

BGH, Beschluss vom 09.10.2024 - Aktenzeichen XII ZB 289/24

DRsp Nr. 2024/15395

Gerichtliche Aufklärung der Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen im Zeitpunkt der Vollmachterteilung nach § 104 Nr. 2 BGB von Amts wegen; Bestellung eines beruflichen Betreuers

Die Frage, ob der Betroffene im Zeitpunkt der Vollmachterteilung nach § 104 Nr. 2 BGB geschäftsunfähig war, hat das Gericht nach § 26 FamFG von Amts wegen aufzuklären. Unklarheiten, Zweifeln oder Widersprüchen hat es von Amts wegen nachzugehen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 22. Juni 2022 - XII ZB 544/21 FamRZ 2022, 1556).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 28. Mai 2024 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Eine Wertfestsetzung (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst.

Normenkette:

BGB § 104 Nr. 2; BGB § 1814 Abs. 3 S. 2 Nr. 1; FamFG § 26;

Gründe

I.

Der Betroffene wendet sich gegen die Bestellung eines beruflichen Betreuers.