BGH - Beschluss vom 06.05.2026
2 StR 118/26
Normen:
StGB § 46 Abs. 3; StPO § 404 Abs. 2; BGB § 187 Abs. 1; BGB § 291 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Schwerin, vom 21.07.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 111 Js 31203/24 32 Ks 4/25

Gerichtlicher Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB; Änderung des Urteils im Adhäsionsausspruch betreffend die Zahlung von Zinsen auf die Schmerzensgeldbeträge

BGH, Beschluss vom 06.05.2026 - Aktenzeichen 2 StR 118/26

DRsp Nr. 2026/6920

Gerichtlicher Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB; Änderung des Urteils im Adhäsionsausspruch betreffend die Zahlung von Zinsen auf die Schmerzensgeldbeträge

Die Tatbegehung als solche darf dem Täter nicht zusätzlich angelastet werden.

Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 21. Juli 2025,

a)

soweit es den Angeklagten betrifft, im Strafausspruch aufgehoben,

b)

soweit es beide Angeklagte betrifft, im Adhäsionsausspruch dahin geändert, dass Zinsen auf die Schmerzensgeldbeträge seit dem 3. Juli 2025 zu zahlen sind.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten, die durch sein Rechtsmittel entstandenen besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens und die den Neben- und Adhäsionsklägern durch sein Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

3. Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels, die durch ihr Rechtsmittel entstandenen besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens und die den Neben- und Adhäsionsklägern durch ihr Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StGB § 46 Abs. 3; StPO § 404 Abs. 2; BGB § 187 Abs. 1; BGB § 291 S. 1;

Gründe