1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 21. Juli 2025,
a)soweit es den Angeklagten betrifft, im Strafausspruch aufgehoben,
b)soweit es beide Angeklagte betrifft, im Adhäsionsausspruch dahin geändert, dass Zinsen auf die Schmerzensgeldbeträge seit dem 3. Juli 2025 zu zahlen sind.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten, die durch sein Rechtsmittel entstandenen besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens und die den Neben- und Adhäsionsklägern durch sein Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
3. Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels, die durch ihr Rechtsmittel entstandenen besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens und die den Neben- und Adhäsionsklägern durch ihr Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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