FG Münster, vom 03.08.1970 - Vorinstanzaktenzeichen VII 1055/69 E
Gerichtsbesetzung bei Aussetzungs- und Vorlagebeschluß gemäß Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 Abs. 1 BVerfGG - Anwendbarkeit des § 4 FGO
BVerfG, Beschluß vom 07.10.1970 - Aktenzeichen 1 BvL 22/70
DRsp Nr. 1996/7967
Gerichtsbesetzung bei Aussetzungs- und Vorlagebeschluß gemäß Art. 100 Abs. 1GG, § 80 Abs. 1BVerfGG - Anwendbarkeit des § 4FGO
1. Einen Aussetzungs- und Vorlagebeschluß gemäß Art. 100 Abs. 1GG, § 80 Abs. 1BVerfGG kann ein Gericht nur in der gleichen Besetzung fassen, in der auch das Urteil und die mit der Urteilsfindung zusammenhängenden Entscheidungen zu treffen wären.2. Die Frage, ob die bei der Sachentscheidung anzuwendende Norm für sich oder i.V. mit einer anderen Norm mit dem Grundgesetz vereinbar ist, steht mit der Urteilsfindung in engem Zusammenhang. In der Sache ist - auch ohne mündliche Verhandlung - durch Urteil zu entscheiden, so daß die Vorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 2 FGO nicht zur Anwendung kommt.