OLG München - Urteil vom 09.12.2024
19 U 1039/24 e
Normen:
BGB § 1179a Abs. 1 S. 1; ZVG § 91 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 23.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 7979/23

Gesetzlicher Löschungsanspruch und Widerspruchsklage gegen einen Verteilungsplan; Höhere Zuteilung bei der Verteilung des Zwangsversteigerungserlöses für eine Immobilie zu Lasten eines Bundeslandes

OLG München, Urteil vom 09.12.2024 - Aktenzeichen 19 U 1039/24 e

DRsp Nr. 2025/898

Gesetzlicher Löschungsanspruch und Widerspruchsklage gegen einen Verteilungsplan; Höhere Zuteilung bei der Verteilung des Zwangsversteigerungserlöses für eine Immobilie zu Lasten eines Bundeslandes

1. Im Rahmen der Zwangsversteigerung kann im Falle des § 1179a Abs. 1 BGB der begünstigte nachrangige Grundpfandrechtsgläubiger vom vorrangigen Grundpfandrechtsgläubiger und Eigentümer den Anteil am Erlös beanspruchen, der auf dessen Recht entfällt, wenn - wie hier - beide Rechte durch Zuschlag erlöschen. Im Verteilungsverfahren wirkt sich dieses Recht dergestalt aus, dass der nachrangige Grundpfandrechtsgläubiger, soweit er seine Rechte geltend macht, so gestellt werden muss, als sei das Eigentümerrecht schon vor dem Zuschlag gelöscht worden. 2. § 1179a Abs. 1 S. 1 BGB betrifft nur die endgültige bzw. endgültig gewordene Vereinigung.