Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 21.11.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.07.2020 verpflichtet, für das Jahr 2018 eine Einlagenrückgewähr i. H. v. ... € festzustellen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die gesonderte Feststellung einer Einlagenrückgewähr gemäß §
Die Klägerin ist eine französische Aktiengesellschaft in Form der société par actions simplifée (SAS) - "vereinfachte Aktiengesellschaft". Alleiniger Gesellschafter ist ein Sondervermögen (Z-Immobilienfonds), welches durch eine GmbH (früher: Y Kapitalverwaltungsgesellschaft mbh, heute firmierend unter: X Kapitalverwaltungsgesellschaft) verwaltet wird. Anleger des Sondervermögens sind Versicherungen.
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