FG Köln - Urteil vom 17.04.2024
2 K 1723/20
Normen:
KStG § 27 Abs. 8 S. 1, 2, 3, 9;
Fundstellen:
BB 2024, 2478

Gesonderte Feststellung einer Einlagenrückgewähr auf Antrag der Körperschaft für das jeweilige Wirtschaftsjahr

FG Köln, Urteil vom 17.04.2024 - Aktenzeichen 2 K 1723/20

DRsp Nr. 2024/10763

Gesonderte Feststellung einer Einlagenrückgewähr auf Antrag der Körperschaft für das jeweilige Wirtschaftsjahr

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 21.11.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.07.2020 verpflichtet, für das Jahr 2018 eine Einlagenrückgewähr i. H. v. ... € festzustellen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KStG § 27 Abs. 8 S. 1, 2, 3, 9;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die gesonderte Feststellung einer Einlagenrückgewähr gemäß § 27 Abs. 8 KStG für das Jahr 2018.

Die Klägerin ist eine französische Aktiengesellschaft in Form der société par actions simplifée (SAS) - "vereinfachte Aktiengesellschaft". Alleiniger Gesellschafter ist ein Sondervermögen (Z-Immobilienfonds), welches durch eine GmbH (früher: Y Kapitalverwaltungsgesellschaft mbh, heute firmierend unter: X Kapitalverwaltungsgesellschaft) verwaltet wird. Anleger des Sondervermögens sind Versicherungen.