BFH - Beschluss vom 16.11.2006
XI B 156/05
Normen:
AO § 18 § 19 § 179 Abs. 1 § 180 ; FGO § 74 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 401
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 13.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2497/04

Gesonderte Gewinnfeststellung Aussetzung des Einkommensteuerverfahrens

BFH, Beschluss vom 16.11.2006 - Aktenzeichen XI B 156/05

DRsp Nr. 2007/2500

Gesonderte Gewinnfeststellung Aussetzung des Einkommensteuerverfahrens

1. Zu den Voraussetzungen für den Erlass eines gesonderten Gewinnfeststellungsbescheides nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AO.2. Voraussetzung für den Erlass eines gesonderten Einstellungsbescheides nach der vorgenannten Vorschrift ist u. a. das Auseinanderfallen der örtlichen Zuständigkeit für die gesonderte Gewinnfeststellung und für die Steuern vom Einkommen.3. Ein positiver oder negativer Einstellungsbescheid ist schon dann zu erlassen, wenn das Bestehen einer Mitunternehmerschaft behauptet wird oder aufgrund des (ggf. streitigen) Sachverhalts noch möglich erscheint.4. Das FG muss das die Steuerfestsetzung betreffende Verfahren selbst dann bis zum Abschluss eines Feststellungsverfahrens nach § 74 FGO aussetzen, wenn es möglich erscheint, dass wegen der geringen Bedeutung des Falles ein sog. Negativbescheid erlassen wird.

Normenkette:

AO § 18 § 19 § 179 Abs. 1 § 180 ; FGO § 74 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe: