Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit beider Parteien im Berufungsverfahren wird ab dem 19.06.2024 auf 4.290 € festgesetzt.
I.
Der Kläger begehrt Festsetzung des abweichenden Wertes der anwaltlichen Tätigkeit für die Terminsgebühren in der Berufungsinstanz.
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