OLG Bremen - Beschluss vom 27.11.2024
2 U 18/22
Normen:
RVG § 33; RVG § 32;
Vorinstanzen:
LG Bremen, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 976/21

Gesonderte Streitwertfestsetzung für die anwaltliche Tätigkeit

OLG Bremen, Beschluss vom 27.11.2024 - Aktenzeichen 2 U 18/22

DRsp Nr. 2025/287

Gesonderte Streitwertfestsetzung für die anwaltliche Tätigkeit

1. Bei Reduzierung des Streitwertes vor Beginn der mündlichen Verhandlung ist der Wert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 Abs. 1 RVG auf Antrag abweichend vom Gegenstandswert für die Gerichtsgebühren für die Terminsgebühren auf den Wert der verbleibenden Anträge festzusetzen (Anschluss an OLG Bremen, Beschluss vom 04.03.2024 - 1 U 12/22 -). 2. Ist der Antragsteller mit den Kosten des Rechtsstreits auch nur teilweise belastet, ist er berechtigt, eine solche gesonderte Festsetzung des Wertes der anwaltlichen Tätigkeit auch hinsichtlich der Tätigkeit gegnerischen Rechtsanwaltes zu beantragen.

Tenor

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit beider Parteien im Berufungsverfahren wird ab dem 19.06.2024 auf 4.290 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 33; RVG § 32;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt Festsetzung des abweichenden Wertes der anwaltlichen Tätigkeit für die Terminsgebühren in der Berufungsinstanz.