Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 27.06.2024 -
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist --soweit sie den Darlegungsanforderungen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht-- jedenfalls unbegründet.
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