FG Münster - Urteil vom 25.02.2025
3 K 99/23 F
Normen:
ErbStG a.F. § 13b Abs. 4 Nr. 1, 2, 3, 4, 5 S. 1;

Gesonderte und einheitliche Feststellung der Summe der gemeinen Werte der Finanzmittel hinsichtlich Einbeziehung der Forderung aus dem übertragenen Sonderbetriebsvermögen

FG Münster, Urteil vom 25.02.2025 - Aktenzeichen 3 K 99/23 F

DRsp Nr. 2025/3865

Gesonderte und einheitliche Feststellung der Summe der gemeinen Werte der Finanzmittel hinsichtlich Einbeziehung der Forderung aus dem übertragenen Sonderbetriebsvermögen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ErbStG a.F. § 13b Abs. 4 Nr. 1, 2, 3, 4, 5 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung der gemeinen Werte der Finanzmittel eine Gesellschafterdarlehensforderung im Sonderbetriebsvermögen der ehemaligen Gesellschafterin (Erblasserin) mit der korrespondierenden Verbindlichkeit der Gesellschaft (Klägerin) im Gesamthandsvermögen saldiert werden kann.

Die Klägerin ist [...] in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG mit Sitz in A.. Sie ist aufgrund des Einbringungsvertrags vom 00.00.2018 alleinige Gesellschafterin der Komplementär-GmbH. Das Gesellschaftskapital beträgt 1.280.000,- EUR. Kommanditisten der Gesellschaft waren zunächst der mit Beschluss vom 00.00.2024 beigeladene Herr R. (Einlage 1.024.000,- EUR), Frau O. (Einlage 56.000,- EUR), Herr S. (Einlage 100.000,- EUR) und Herr I. (Einlage 100.000,- EUR).