FG Münster - Urteil vom 25.02.2025
3 K 99/23 F
Normen:
ErbStG a.F. § 13b Abs. 4 Nr. 1, 2, 3, 4, 5 S. 1;
Fundstellen:
ZEV 2025, 632

Gesonderte und einheitliche Feststellung der Summe der gemeinen Werte der Finanzmittel hinsichtlich Einbeziehung der Forderung aus dem übertragenen Sonderbetriebsvermögen

FG Münster, Urteil vom 25.02.2025 - Aktenzeichen 3 K 99/23 F

DRsp Nr. 2025/3865

Gesonderte und einheitliche Feststellung der Summe der gemeinen Werte der Finanzmittel hinsichtlich Einbeziehung der Forderung aus dem übertragenen Sonderbetriebsvermögen

1. Wird eine unternehmerische Beteiligung übertragen, bedarf es nicht stets einer Verbundvermögensaufstellung i.S. des § 13b Abs. 9 ErbStG a.F.. 2. Allein das Verhältnis des anteiligen Betriebsvermögens der Gesellschaft zu dem Sonderbetriebsvermögen des Mitunternehmers erfüllt nicht die Voraussetzungen eines "Verbunds" von § 13b Abs. 9 Satz 1 ErbstG. Eine Saldierung von sich im Gesamthandsvermögen und Sonderbetriebsvermögen gegenüberstehenden Forderungen und Verbindlichkeiten ist allein deshalb nicht vorzunehmen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ErbStG a.F. § 13b Abs. 4 Nr. 1, 2, 3, 4, 5 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung der gemeinen Werte der Finanzmittel eine Gesellschafterdarlehensforderung im Sonderbetriebsvermögen der ehemaligen Gesellschafterin (Erblasserin) mit der korrespondierenden Verbindlichkeit der Gesellschaft (Klägerin) im Gesamthandsvermögen saldiert werden kann.