FG Sachsen - Urteil vom 29.10.2014
2 K 1/14
Normen:
AO § 180 Abs. 2; AO § 171 Abs. 4; AO § 42; AO § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; AO § 194 Abs. 1 S. 3; VO zu § 180 Abs. 2; AO § 7 Abs. 1; AO § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 7i; EStG § 10f; EStG § 11b;

Gesonderte und einheitliche Feststellung des Sanierungsaufwands für ein denkmalgeschütztes Gebäude Feststellungen zur bei Wohnungserwerb bereits erfolgter Sanierung gehemmter Ablauf der Feststellungsfrist nach Außenprüfung bei Wohnungsveräußerer Änderung der Kaufpreisaufteilung

FG Sachsen, Urteil vom 29.10.2014 - Aktenzeichen 2 K 1/14

DRsp Nr. 2015/1433

Gesonderte und einheitliche Feststellung des Sanierungsaufwands für ein denkmalgeschütztes Gebäude Feststellungen zur bei Wohnungserwerb bereits erfolgter Sanierung gehemmter Ablauf der Feststellungsfrist nach Außenprüfung bei Wohnungsveräußerer Änderung der Kaufpreisaufteilung

1. Werden die Sanierungsaufwendungen vom Erwerber einer Eigentumswohnung in einem denkmalgeschützten Objekt entsprechend der Bescheinigung des Regierungspräsidiums zur Geltendmachung steuerlicher Vorteile gem. §§ 7i, 10f, 11b EStG erklärt und erlässt das FA nach einer Außenprüfung bei der die sanierten Wohnungen veräußernden KG einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung nach der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO, der Ausführungen zu den bereits vor dem Tag des Erwerbs erbrachten, nicht steuerlich begünstigten Sanierungsleistungen enthält, bindet die Bescheinigung des Regierungspräsidiums das FA nicht, wenn dieses keine Feststellungen zum Zeitpunkt des Beginns der Sanierungsarbeiten trifft.