FG Münster - Urteil vom 12.06.2024
6 K 564/19 G, F
Normen:
EStG § 4 Abs. 4a; EStG § 15a Abs. 4;
Fundstellen:
BB 2024, 2476
DStRE 2025, 329

Gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG; Prüfung des Vorliegens nicht abziehbarer Schuldzinsen i. S. des § 4 Abs. 4a EStG

FG Münster, Urteil vom 12.06.2024 - Aktenzeichen 6 K 564/19 G, F

DRsp Nr. 2024/11492

Gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG; Prüfung des Vorliegens nicht abziehbarer Schuldzinsen i. S. des § 4 Abs. 4a EStG

Tenor

Der Bescheid für 2012 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG vom 08.10.2015 wird dahingehend geändert, dass Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von X € festgestellt werden.

Die Einspruchsentscheidung vom 21.01.2019 wird insoweit aufgehoben als sie den Bescheid für 2012 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG vom 03.08.2015 betrifft.

Der Bescheid für 2012 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 12.08.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.01.2019 wird dahingehend geändert, dass der Gewerbesteuermessbetrag auf X € festgesetzt wird.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4a; EStG § 15a Abs. 4;
1. 2. 3. 4. 1. 2.