EuG - Schlussantrag vom 22.04.2026
T-268/25
Normen:
RL 2006/112/EG Art. 2 Abs. 1 Buchst. a), b), c); RL 2006/112/EG Art. 11 Abs. 1;

Gestattung der Möglichkeit der Bildung einer Mehrwertsteuergruppe; Maßnahmen zur Verhinderung von Steuerhinterziehungen oder Steuerumgehungen

EuG, Schlussantrag vom 22.04.2026 - Aktenzeichen T-268/25

DRsp Nr. 2026/6173

Gestattung der Möglichkeit der Bildung einer Mehrwertsteuergruppe; Maßnahmen zur Verhinderung von Steuerhinterziehungen oder Steuerumgehungen

Normenkette:

RL 2006/112/EG Art. 2 Abs. 1 Buchst. a), b), c); RL 2006/112/EG Art. 11 Abs. 1;

Einleitung

Die vorliegende Rechtssache betrifft die Auslegung der Richtlinie 2006/112/EG Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).
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(im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie) und insbesondere deren Bestimmungen über die Regelung der "Mehrwertsteuergruppe". Die Mehrwertsteuerrichtlinie räumt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, im Rahmen ihrer nationalen Rechtsvorschriften bestimmten Steuerpflichtigen die Bildung solcher Gruppen zu gestatten. Diese Gruppen ermöglichen den Zusammenschluss mehrerer Steuerpflichtiger innerhalb einer steuerlichen Einheit, was weitreichende steuerliche Wirkungen im Bereich der Mehrwertsteuer nach sich zieht.

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