LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 28.11.2024
L 3 R 323/22
Normen:
SGB VI § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 2 Nr. 4;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 22.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 20 R 7/18

Gewährleistung von Anwartschaften auf Versorgung für die Zeit der Ableistung des Vorbereitungsdienstes als Rechtsreferendar

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28.11.2024 - Aktenzeichen L 3 R 323/22

DRsp Nr. 2025/1690

Gewährleistung von Anwartschaften auf Versorgung für die Zeit der Ableistung des Vorbereitungsdienstes als Rechtsreferendar

1. Wird der Vorbereitungsdienst als Rechtsreferendar nach landesrechtlichen Vorschriften (hier: Freistaat Sachsen) im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses erbracht, ist nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen keine Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung iSv § 5 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB VI zu gewährleisten. 2. Die Regelungen in § 34 Abs 6 und § 34a Abs 4 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen (SächsJAPO) in der Fassung vom 16. September 2014 sind verfassungsgemäß. 3. Ein Urteil ohne mündliche Verhandlung des Sozialgerichts ist nicht verfahrensfehlerhaft, wenn der Urteilstenor als Ergebnis der geheimen Beratung das Aktenzeichen des Verfahrens trägt und von der Kammervorsitzenden und den beiden ehrenamtlichen Richterinnen unterschrieben wird. Das vollständig abgesetzte Urteil wird sodann nur noch von der Kammervorsitzenden unterschrieben.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 22. September 2022 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen. Der Beigeladenen sind keine Kosten zu erstatten.