FG Münster - Beschluss vom 26.08.2025
5 V 609/25 U
Normen:
AO § 191 Abs. 1 S. 1;

Gewährung der Aussetzung der Vollziehung eines Umsatzsteuerhaftungsbescheids für eine im Finetrading tätige Gesellschaft

FG Münster, Beschluss vom 26.08.2025 - Aktenzeichen 5 V 609/25 U

DRsp Nr. 2025/13311

Gewährung der Aussetzung der Vollziehung eines Umsatzsteuerhaftungsbescheids für eine im Finetrading tätige Gesellschaft

1. Der bloße Umstand, dass ein Antragsteller nach dem Kontenabrufersuchen noch Verfügungsberechtigte und wirtschaftliche Berechtigte über das Bankkonto einer GmbH sein soll, reicht alleine nicht aus, um die Verfügungsberechtigung nachzuweisen. 2. Bei richtlinienkonformer Auslegung setzt § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG voraus, dass der Unternehmer Leistungen für sein Unternehmen und damit für seine wirtschaftlichen Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen zu verwenden beabsichtigt. Für das Erfordernis einer entsprechenden entgeltlichen Leistung muss zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis bestehen, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte bestimmbare Leistung bildet. Ob die Voraussetzungen für einen Leistungsaustausch vorliegen, ist dabei nicht nach zivilrechtlichen, sondern ausschließlich nach den vom Unionsrecht geprägten umsatzsteuerrechtlichen Maßstäben zu beurteilen.

Tenor