Die Klage wird abgewiesen.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Die Beteiligten streiten um die Höhe der Entfernungspauschale im Streitjahr 2022, in dem der Kläger nichtselbständig tätig war. Die Entfernung zwischen seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte betrug acht Kilometer.
Der Kläger beantragte in seiner Einkommensteuererklärung für 2022, dass ihm für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte die volle Entfernungspauschale von 0,38 km je Kilometer gewährt werde (§ 9 Abs. 3 Satz 8 EStG). Mit Einkommensteuerbescheid vom 16.05.2023 lehnte der Beklagte den Antrag ab und gewährte insoweit die gesetzlich vorgesehene, reduzierte Pendlerpauschale von 0,30 €/km. Das Einspruchsverfahren hatte keinen Erfolg.
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