OLG Karlsruhe - Urteil vom 05.10.2023
12 U 47/23
Normen:
ZPO § 233;
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, vom 14.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 407/21

Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen nicht verschudeter Fristversäumung

OLG Karlsruhe, Urteil vom 05.10.2023 - Aktenzeichen 12 U 47/23

DRsp Nr. 2024/14354

Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen nicht verschudeter Fristversäumung

Einem Rechtsanwalt, der sich darauf eingerichtet hat, einen Schriftsatz per beA zu übermitteln, kann im Rahmen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorgehalten werden, er hätte sicherstellen müssen, im Störungsfall einen zweiten Versandweg zur Verfügung zu haben (Fax) oder auf einen neuen Versandweg ausweichen müssen, den er vorher noch nicht genutzt hatte (Computerfax).

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 14.02.2023, Az. 2 O 407/21, im Kostenpunkt aufgehoben und wie folgt abgeändert:

a.

Das Versäumnisurteil vom 10.10.2022 wird aufgehoben.

b. c.