Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Streitig ist die Hinzurechnung eines Kirchensteuererstattungsüberhangs gemäß § 10 Abs. 4b Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) sowie die Frage, ob diesbezüglich eine gemäß § 163 Abgabenordnung (AO) abweichende Steuerfestsetzung bzw. ein Erlass gemäß § 227 AO zu gewähren ist.
Die Kläger sind Eheleute und wurden im Jahr 2016 (Streitjahr) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt (§§ 26, 26b EStG).
Die Mutter des Klägers verstarb im Dezember 2013. Der Kläger wurde deren Erbe zu 34,245%. Zuvor war der Kläger mit seinen beiden Geschwistern und seiner Mutter Mitgesellschafter der T- GmbH gewesen, deren sämtliche Anteile die Familie mit notariellem Vertrag vom xx.05.2013 an die Q-GmbH (später umfirmiert in C-GmbH) veräußerte. Der hieraus resultierende Veräußerungsgewinn des Klägers gemäß §°17°EStG wurde im Einkommensteuerbescheid 2013 vom 29.10.2015 im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens mit vgxxx € der Besteuerung unterworfen. Die sich hiernach ergebende Kirchensteuernachzahlung erfolgte im Jahr 2015.
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