BSG - Beschluss vom 02.10.2024
B 5 R 53/24 B
Normen:
SGB VI § 236b; SGB VI § 237;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 18.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 34 R 447/15
LSG Hamburg, vom 23.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 70/22

Gewährung einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte

BSG, Beschluss vom 02.10.2024 - Aktenzeichen B 5 R 53/24 B

DRsp Nr. 2024/14500

Gewährung einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte

1. Es ist bereits geklärt, dass Arbeitslosengeld, das nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen gezahlt wird, keine Leistung bei Krankheit im Sinne des § 51 Abs 3a Satz 1 Nr 3 Buchst b SGB VI ist. Arbeitslosengeld stellt vielmehr in jeder Ausprägung eine Leistung der Arbeitsförderung nach § 51 Abs 3a Satz 1 Nr 3 Buchst a SGB VI dar. 2. Die in § 51 Abs 3a Satz 1 Nr 3 SGB VI genannten Bezugszeiten werden nur angerechnet, soweit sie Pflichtbeitrags- oder Anrechnungszeiten sind. 3. Es kommt nicht in Betracht, die in § 51 Abs 3a Satz 1 Halbsatz 2 SGB VI vorgesehenen "Rückausnahmen" auf Fälle auszudehnen, in denen gesundheitliche Gründe zur Aufgabe des Beschäftigungsverhältnisses geführt haben. 4. Im Übrigen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den grundsätzlichen Anrechnungsausschluss von Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 23. Januar 2024 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 236b; SGB VI § 237;

Gründe

I