LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 10.01.2025
12 Sa 1206/23
Normen:
Corona-Sonderzahlung § 2 Abs. 1 TV;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 11.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 37 Ca 5678/22

Gewährung einer Corona-Sonderzahlung für einen Teilzeitbeschäftigten i.R.d. arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.01.2025 - Aktenzeichen 12 Sa 1206/23

DRsp Nr. 2025/3444

Gewährung einer Corona-Sonderzahlung für einen Teilzeitbeschäftigten i.R.d. arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes

Gewährt ein Arbeitgeber in Anlehnung an den TV Corona-Sonderzahlung eine solche Sonderzahlung, so darf er nicht diejenigen Arbeitnehmer aus der Gruppe der Begünstigten herausnehmen, deren Arbeitsverhältnis am 31. März 2022 beendet war. Mit der Anlehnung an die Tarifvorschriften und der Inanspruchnahme der Steuerbefreiung macht sich der Arbeitgeber den Beihilfecharakter der Sonderzahlung und deren Uneigennützigkeit zu eigen, die es ausschließen, mit der Zahlung zusätzlich die am Ende des Zeitraums der Coronakrise bestehende Betriebstreue zu honorieren.

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 11. Oktober 2023 - 37 Ca 5678/22 - abgeändert und in der Hauptsache wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 758,88 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten seit dem 11. Juni 2022 zu zahlen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen haben der Kläger 4/10 und die Beklagte 6/10 zu tragen.

III. Für die Beklagte wird die Revision zugelassen.

Für den Kläger wird die Revision nicht zugelassen.

Normenkette:

Corona-Sonderzahlung § 2 Abs. 1 TV;

Tatbestand