LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.07.2025
L 10 R 2973/23
Normen:
FRG § 15 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 21.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 1884/20

Gewährung einer höheren Altersrente eines Versicherten unter Berücksichtigung der nachgewiesenen Beitragszeit für seine Lehre zum Dreher in Rumänien

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.07.2025 - Aktenzeichen L 10 R 2973/23

DRsp Nr. 2025/13609

Gewährung einer höheren Altersrente eines Versicherten unter Berücksichtigung der nachgewiesenen Beitragszeit für seine Lehre zum Dreher in Rumänien

1. Ein Bescheid über die endgültige Feststellung der Rentenhöhe nach zwischenstaatlicher Berechnung wird nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens wegen der (bisher nur vorläufig festgesetzten) Höhe der Altersrente, nicht jedoch ein Bescheid über die (antragsgemäße) Bewilligung einer Teilrente. 2. Eine "beitragslose Beitragszeit" i.S.v. § 15 Abs. 3 FRG liegt nicht vor, wenn ein Ausbildungs- bzw. Lehrlingsgeld nach amtlichen rumänischen Auskünften nicht der rumänischen Sozialversicherung zugeordnet war. § 22 FRG ist eine reine Anrechnungsvorschrift.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 21.09.2023 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

FRG § 15 Abs. 3 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten noch darüber, ob eine in der Sozialistischen Republik Rumänien (RSR) zurückgelegte Zeit vom 15.09.1970 bis 15.03.1973 nach dem Fremdrentengesetz (FRG) als nachgewiesene (Pflicht-)Beitragszeit für eine Lehre zu berücksichtigen und deshalb eine höhere Altersrente zu gewähren ist.