Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 6. November 2024 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 600,84 € festgesetzt.
Die Klägerin begehrt vom beklagten Versorgungswerk eine höhere Altersrente. Ihre Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgeführt, der Beklagte sei zur Gewährung höherer Rentenleistungen nicht aufgrund des Gesetzes über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg (RAVG) und § 40 Abs. 4 Satz 1 seiner Satzung verpflichtet. Die Revision gegen sein Urteil hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zugelassen.
Die dagegen gerichtete Beschwerde der Klägerin, die sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels stützt, hat keinen Erfolg.
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