LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 03.04.2025
L 22 R 684/22
Normen:
SGB VI § 56 Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2025, 956
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 18.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 3657/18

Gewährung einer höheren Regelaltersrente unter Anerkennung von Kindererziehungszeiten (KEZ)

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.04.2025 - Aktenzeichen L 22 R 684/22

DRsp Nr. 2025/12601

Gewährung einer höheren Regelaltersrente unter Anerkennung von Kindererziehungszeiten (KEZ)

1. Die Asylbewerbern allein zum Zwecke der Durchführung des Asylverfahrens nach § 20 AsylVfG a. F. bzw. § 55 AsylVfG n. F. erteilte Aufenthaltsgestattung vermag vor bindender oder rechtskräftiger Feststellung des Asylrechts einen zukunftsoffenen Aufenthalt regelmäßig nicht zu begründen. 2. Ausländerrechtliche Duldungen stehen der Prognose dahingehend, dass der Ausländer sich voraussichtlich auf Dauer in Deutschland aufhalten werde, in der Regel entgegen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. Oktober 2022 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 56 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer höheren Regelaltersrente unter Anerkennung von Kindererziehungszeiten (KEZ) und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung (BÜZ) für die Zeit von 1974 bis 1980.

Die 1952 geborene Klägerin stammt aus dem Libanon, ist verheiratet und Mutter von neun Kindern und zwar von:

Name Geburtsdatum Geburtsland
G 1969 Libanon
S 1971 Libanon
K 1974 Deutschland
M 1976 Deutschland
O 1977 Deutschland
W 1979 Deutschland
M 1980 Libanon
I 1984 Deutschland
H 1990 Deutschland