LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 09.04.2024
L 18 R 287/23
Normen:
SGB VI § 52 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 28.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 24 R 1556/2

Gewährung einer Regelaltersrente ohne Abzug von im Versorgungsausgleich übertragenen Entgeltpunkten

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.04.2024 - Aktenzeichen L 18 R 287/23

DRsp Nr. 2025/2091

Gewährung einer Regelaltersrente ohne Abzug von im Versorgungsausgleich übertragenen Entgeltpunkten

Der Ausgleich der Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung und somit auch die Übertragung der Entgeltpunkte wird mit der Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich vollzogen. Anpassungen desselben durch den Rentenversicherungsträger nach Rechtskraft kommen allein unter den engen Voraussetzungen des 4. Kapitels des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (VersAusglG) in Betracht. Dies ist im Rahmen des gesetzgeberisch weiten Spielraums bei der Ausgestaltung der Sozialversicherung verfassungsrechtlich unbedenklich.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Dortmund vom 28.02.2023 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 52 Abs. 1 S. 3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger bis zu dem Tag, an dem der Rentenbezug seiner geschiedenen Ehefrau beginnt, eine Regelaltersrente ohne Abzug der im Versorgungsausgleich übertragenen 3,8898 Entgeltpunkten zu gewähren hat.