Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Dortmund vom 28.02.2023 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger bis zu dem Tag, an dem der Rentenbezug seiner geschiedenen Ehefrau beginnt, eine Regelaltersrente ohne Abzug der im Versorgungsausgleich übertragenen 3,8898 Entgeltpunkten zu gewähren hat.
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