LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 30.10.2024
L 10 R 1768/23
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, S. 2;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 09.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 15 R 2661/20

Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.10.2024 - Aktenzeichen L 10 R 1768/23

DRsp Nr. 2025/1119

Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung

1. Ein prozessordnungsgemäßer Antrag auf gutachtliche Anhörung nach § 109 Abs. 1 SGG setzt die namentliche Benennung des zu hörenden Arztes voraus. Wird ein Antrag ohne Benennung des Arztes am letzten Tag einer nach § 153 Abs. 4 Satz 2 SGG gesetzten angemessenen Gehörsfrist gestellt und zugleich ohne weitere Begründung Fristverlängerung zur Benennung des Arztes beantragt, kann der anwaltliche Prozessbevollmächtigte keine Fristverlängerung erwarten. Wird der Arzt dann erst nach Ablauf der nicht verlängerten Frist und Hinweis des Gerichts, dass ein wirksamer, prozessordnungsgemäßer Antrag nach § 109 SGG nicht vorliegt, benannt, kann der Antrag wegen grob nachlässiger Verspätung nach § 109 Abs. 2 SGG abgelehnt werden. 2. Für die Frage einer rentenrechtlichen Erwerbsminderung spielt es keine entscheidende Rolle, ob und ggf. welche Therapiemöglichkeiten bestehen.